Jeder neue Führerschein (alle Führerscheinklassen außer AM bzw. F) ist in den ersten 3 Jahren ein Probeführerschein.
Bei L17 und Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen die zuvor schon im Besitz einer in- oder ausländischen Lenkberechtigung einer dieser Klassen waren.
Begeht man innerhalb dieser Frist einen schweren Verstoß, wird von der Behörde
- eine Nachschulung angeordnet und
- die Probezeit um 1 Jahr verlängert
Die maximale Probezeit beträgt 5 Jahre, ein weiterer schwerer Verstoß führt dann zum Entzug der Lenkberechtigung.
Zu den schweren Verstößen zähen:
- Fahren mit über 0,1 Promille Alkohol im Blut
- Überschreiten der festgesetzten Höchsgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h, auf Freilandstraßen um mehr als 40 km/h
- Missachtung des Handyverbotes
- Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall
- Fahren gegen Einbahnstraßen oder Richtungsfahrbahnen
- Übertreten eines absoluten Überholverbotes
- Nichbeachten des Verkehrszeichens "Überholen verboten" oder "Überholen für LKW verboten"
- Vorrangverletzungen
- Nichtbeachten des Rotlichtes oder des Armzeichens "Halt"
- Nichtbeachten des Rot-Gelb - Lichtes
- Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung als Fahrzeuglenker