Fahrzeugart:
Ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg
Mindestalter:
21 Jahre
18 Jahre für Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises ( C95 )
18 Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Lehrberufes "Berufskraftfahrer"
18 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen die von Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften verwendet werden.
18 Jahre zum Lenken von Fahrzeugen mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf öffentlichen Straßen gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die nocht nicht in Betrieb genommen sind.
Die Ausbildung kann mit 17 1/2 Jahren begonnen, und auch die Theorieprüfung abgelegt werden. Wir die Praxisprüfung mit vollendetem 18 Lebensjahr absolviert bleibt (außer in obigen Ausnahmen) die Lenkberechtigung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auf die Klasse C1E eingeschränkt.
Ausbildung:
Die Theorieausbildung und Prüfung umfasst das Modul E (bei Vorbesitz der Klasse C)
Wird dei Ausbildung für die Klassen C1 und C1E gemeinsam durchgeführt so sind die Module C und E zu absolvieren.
Die Praxisausbildung umfasst 4 Unterrichtseinheiten CE (bei Vorbesitz der Klasse C)
Wird die Ausbildung für C und CE gemeinsam durchgeführt so sind 6 Unterrichtseinheiten C und 4 Unterrichtseinheiten CE zu absolvieren.
Bemerkungen:
Die Klasse CE darf nur bei Vorbesitz der Klasse C erteilt werden. Wird gleichzeitig die Klasse C und CE beantragt, muss zuerst die Theorieprüfung für die Klassen C und CE, und Praxisprüfung für die Klasse C bestanden werden, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse CE zugelassen zu werden.
Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von Lenkern in Betrieb genommen werden, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Für Fahrten im gewerblichen Güterverkehr ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich ( C95 )