Probeführerschein

Jeder neue Führerschein (alle Führerscheinklassen außer AM bzw. F) ist in den ersten 3 Jahren ein Probeführerschein.

Bei L17 und Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen die zuvor schon im Besitz einer in- oder ausländischen Lenkberechtigung einer dieser Klassen waren.

Begeht man innerhalb dieser Frist einen schweren Verstoß, wird von der Behörde

  • eine Nachschulung angeordnet und
  • die Probezeit um 1 Jahr verlängert

Die maximale Probezeit beträgt 5 Jahre, ein weiterer schwerer Verstoß führt dann zum Entzug der Lenkberechtigung.

Zu den schweren Verstößen zähen:

  • Fahren mit über 0,1 Promille Alkohol im Blut
  • Überschreiten der festgesetzten Höchsgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 20 km/h, auf Freilandstraßen um mehr als 40 km/h
  • Missachtung des Handyverbotes
  • Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall
  • Fahren gegen Einbahnstraßen oder Richtungsfahrbahnen
  • Übertreten eines absoluten Überholverbotes
  • Nichbeachten des Verkehrszeichens "Überholen verboten" oder "Überholen für LKW verboten"
  • Vorrangverletzungen
  • Nichtbeachten des Rotlichtes oder des Armzeichens "Halt"
  • Nichtbeachten des Rot-Gelb - Lichtes
  • Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung als Fahrzeuglenker

Rechtliche Informationen

Kontakt

Fahrschule Kirchbach
Inhaber:  Ing. Johann Matzhold
8082 Kirchbach 4
Tel.: 03116 / 2371
Fax.: 03116 / 2372
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